§ 2 Zweckbestimmung
(1) Zweck der Stiftung ist die Erziehung und Ausbildung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen.
(2) Das Heim ist eine Einrichtung der Jugend- und Sozialhilfe und als Mitglied im Verband katholischer Einrichtungen der Heim- und Heilpädagogik dem Caritasverband als Dachverband angeschlossen.
(3) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks sind dem Heim folgende Bereiche angegliedert:
a) Ausbildungsstätten, die der Ausbildung und Arbeitstherapie dienen,
b) Sonderschulen verschiedener Art,
c) Wohnmöglichkeiten zur Unterbringung der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen,
d) ein landwirtschaftlicher Betrieb zur Selbstversorgung, Ausbildung und Erziehung der Jugendlichen.
Im Rahmen des gemeinnützigen Satzungszwecks können entsprechend den veränderten Anforderungen im Jugendhilfebereich weitere Aufgaben hinzukommen.
